Bundestag beschließt CSR-Berichtspflicht

Am 09. März 2017 wurde die CSR-Berichtspflicht vom Deutschen Bundestag beschlossen. Der Gesetzentwurf fand vor allem die Zustimmung von CDU/CSU und SPD. Die Grünen forden eine Ausweitung der betroffenen Unternehmen und Faktoren. Nach aktuellem Stand sind große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern von der neuen EU-Regelung betroffen. Die neue Berichtspflicht gilt bereits für das Geschäftsjahr 2017.

Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur CSR-Berichtspflicht hätte bis Ende 2016 in allen europäischen Staaten umgesetzt worden sein müssen, Deutschland ist nicht das einzige Land, das diese Frist verpasst hat.

Inzwischen wurde das „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten“ vom Bundestag beschlossen. Obwohl eine Zustimmung durch den Bundesrat noch aussteht, gilt das Gesetz bereits jetzt als spruchreif.

Damit müssen große kapitalmarkorientierte Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften sowie große Kreditinstitute und Versichungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern und entweder einer Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro oder einem Umsatzerlös von mehr als 40 Millionen Euro nicht nur über ihre finanzielle Lage Bericht erstatten, sondern auch über ihren Einfluss auf Gesellschaft und Umwelt. Dies gilt bereits für den Geschäftsbericht für 2017. Dabei darf der CSR-Bericht integriert in den Geschäftsbericht, zusammen mit ihm oder zeitlich später veröffentlicht werden.

In diesen zentralen Punkten gab es keine Änderung des Gesetzentwurfs vom Oktober 2016. Allerdings sind andere Stellen überarbeitet worden:

  • Unternehmen dürfen frei entscheiden, nach welchen Berichtstandards sie ihren CSR-Bericht aufbauen. Sollte kein bestehender Standard gewählt werden, ist das zu begründen.
  • Parallel zum Geschäftsbericht veröffentliche CSR-Beriche müssen spätestens vier Monate nach dem Bilanzstichtag publik gemacht werden. Dies ist analog zum Konzernlagebericht. Zuvor galt eine Frist von sechs Monaten.
  • Tochterfirmen, deren Mutterkonzern einen CSR-Bericht entlang der europäischen Standards veröffentlicht, müssen selbst keinen CSR-Bericht mehr erstellen.
  • Eine Prüfpflicht gibt es nach wie vor nicht. Wenn eine Prüfung durch eine unternehmensexterne Instanz stattfindet, ist deren Ergebnis gemeinsam mit dem eigentlichen CSR-Bericht zu veröffentlichen. Dies gilt erst für Berichte von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2018 begannen.

Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes ist für Unternehmen nun eindeutig klar, dass sie sich um eine ausführliche Berichterstattung zu CSR-Themen bemühen müssen. Auch für Firmen, die nicht direkt von der Berichtspflicht betroffen sind, lohnt sich ein CSR-Bericht durchaus: Um vor Kunden und der Öffentlicheit gut dazustehen und um als Zulieferer Informationen für große, von der Berichtspflicht betroffene Unternehmen schnell und unkompliziert bereitstellen zu können.

Gerd Henghuber Kommunikation berät Sie gerne zum Thema CSR-Berichtspflicht und unterstützt Sie bei einer schnellen, effizienten und kostengünstigen Erstellung Ihres CSR-Berichts. Schreiben Sie uns eine Email an csr@henghuber.de. Wir freuen uns darauf, gemeinsam an Ihrem CSR-Bericht zu arbeiten.

 

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